Gründe:
Bei der nach §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt das Interesse der Beigeladenen an der vorläufigen Ausnutzung der angegriffenen Baugenehmigungen das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin. Nach summarischer Prüfung der im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe, § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, verletzen die Baugenehmigungen keine Nachbarrechte der Antragstellerin. Der im Beschwerdeverfahren allein gerügte Verstoß der Baugenehmigungen gegen die nachbarschützende Bestimmung des § 6 BauO NRW ist nicht gegeben.