OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 22.03.2002
10 B 201/02
Normen:
BauO NRW § 6 Abs. 5 Satz 1 ;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2003, 263
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 4 L 3301/01

OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 22.03.2002 (10 B 201/02) - DRsp Nr. 2004/10037

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.03.2002 - Aktenzeichen 10 B 201/02

DRsp Nr. 2004/10037

»Den Baugebietsbegriffen des § 6 Abs. 5 Satz 1 BauO NRW, die den jeweiligen Baugebieten der Baunutzungsverordnung entsprechen, können grundsätzlich auch vor Inkrafttreten der Baunutzungsverordnung festgesetzte Baugebiete unterfallen, deren Bezeichnungen mit den Baugebietstypen der Baunutzungsverordnung nicht übereinstimmen. Voraussetzung dafür ist, dass das in einem übergeleiteten Bebauungsplan festgesetzte Baugebiet (hier "D1-Gebiet - Sondergeschäftsgebiet") nach der Art der zugelassenen baulichen Nutzung im Wesentlichen einem Baugebietstyp der Baunutzungsverordnung (hier "Kerngebiet") entspricht.«

Normenkette:

BauO NRW § 6 Abs. 5 Satz 1 ;

Gründe:

Bei der nach §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt das Interesse der Beigeladenen an der vorläufigen Ausnutzung der angegriffenen Baugenehmigungen das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin. Nach summarischer Prüfung der im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe, § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, verletzen die Baugenehmigungen keine Nachbarrechte der Antragstellerin. Der im Beschwerdeverfahren allein gerügte Verstoß der Baugenehmigungen gegen die nachbarschützende Bestimmung des § 6 BauO NRW ist nicht gegeben.