Das mit der streitbefangenen Baugenehmigung genehmigte Bauvorhaben zur Errichtung eines Gebäudes mit der Festlegung von Nutzflächen für freiberufliche Nutzung, Wohnen und Apotheke, ist offensichtlich bauplanungsrechtlich unzulässig und verletzt den nachbarschützenden Anspruch der Antragsteller auf Bewahrung des durch den Bebauungsplan festgesetzten Baugebietscharakters als allgemeines Wohngebiet.
Nach § 13 BauNVO in der hier noch anzuwendenden Fassung von 1968 sind in allgemeinen Wohngebieten für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, Räume zulässig. Die hier in Rede stehenden genehmigten Nutzflächen für freiberufliche Nutzung überschreiten den damit vorgegebenen Rahmen.
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