OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 23.09.2002
7 B 1283/02
Normen:
BauNVO § 4 ; BauNVO § 13 ;
Fundstellen:
BauR 2003, 217
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 8 L 804/02

OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 23.09.2002 (7 B 1283/02) - DRsp Nr. 2008/1142

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.09.2002 - Aktenzeichen 7 B 1283/02

DRsp Nr. 2008/1142

»Mit § 13 BauNVO ist es nicht vereinbar, wenn in einem Mehrfamilienhaus in einem allgemeinen Wohngebiet mehrere Büros deutlich größer sind als die größte, schon sehr großzügig dimensionierte Wohnung.«

Normenkette:

BauNVO § 4 ; BauNVO § 13 ;

Gründe:

Das mit der streitbefangenen Baugenehmigung genehmigte Bauvorhaben zur Errichtung eines Gebäudes mit der Festlegung von Nutzflächen für freiberufliche Nutzung, Wohnen und Apotheke, ist offensichtlich bauplanungsrechtlich unzulässig und verletzt den nachbarschützenden Anspruch der Antragsteller auf Bewahrung des durch den Bebauungsplan festgesetzten Baugebietscharakters als allgemeines Wohngebiet.

Nach § 13 BauNVO in der hier noch anzuwendenden Fassung von 1968 sind in allgemeinen Wohngebieten für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, Räume zulässig. Die hier in Rede stehenden genehmigten Nutzflächen für freiberufliche Nutzung überschreiten den damit vorgegebenen Rahmen.