OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 26.04.2002
10 B 43/02
Normen:
BImSchG § 5 ; BImSchG § 22 ;
Fundstellen:
BauR 2002, 1507
DVBl 2002, 1144
DÖV 2003, 41
GewArch 2002, 382
UPR 2003, 39
Vorinstanzen:
VG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 2 L 1105/01

OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 26.04.2002 (10 B 43/02) - DRsp Nr. 2004/10032

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.04.2002 - Aktenzeichen 10 B 43/02

DRsp Nr. 2004/10032

»1. §§ 5, 22 BImSchG verlangen nicht, dass jedes nur denkbare Risiko der Herbeiführung von schädlichen Umwelteinwirkungen ausgeschlossen sein muss. Vielmehr müssen solche Risiken (nur) mit hinreichender, dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen sein. 2. Zur Verhinderung schädlicher Lärmimmissionen von Windenergieanlagen ist die zuständige Behörde gehalten, den Inhalt einer Baugenehmigung näher zu bestimmen oder ihr Nebenbestimmungen beizufügen, um auf diese Weise die Emissionen und/oder Immissionen einer Windenergieanlage zu begrenzen. 3. Die Messung und Bewertung der Lärmbeeinträchtigungen von Windenergieanlagen hat in Anlehnung an die Regelungen der TA-Lärm 1998 zu erfolgen.«

Normenkette:

BImSchG § 5 ; BImSchG § 22 ;

Gründe: