Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß §
Eine reine Folgenabwägung ist vorzunehmen, wenn es untunlich ist, die aufgeworfenen Rechtsfragen im vorläufigen Rechtsschutzverfahren vertiefend zu behandeln und die Entscheidung an der Beantwortung der aufgeworfenen Fragen auszurichten.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.7.1996 -
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