OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 29.04.2002
10 B 78/02
Normen:
VwGO § 80 ; VwGO § 80a ; VwGO § 123 ; VwGO § 123 Abs. 1 Satz 2 ; BauO NRW § 63 Abs. 1 ; BauO NRW § 65 Abs. 1 Nr. 18 ;
Fundstellen:
BauR 2002, 1225
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 4 L 3208/01

OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 29.04.2002 (10 B 78/02) - DRsp Nr. 2008/1163

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.04.2002 - Aktenzeichen 10 B 78/02

DRsp Nr. 2008/1163

»Zur Baugenehmigungspflicht der Errichtung einer Mobilfunkantennenanlage eines gewerblichen Netzbetreibers auf einem Gebäude.«

Normenkette:

VwGO § 80 ; VwGO § 80a ; VwGO § 123 ; VwGO § 123 Abs. 1 Satz 2 ; BauO NRW § 63 Abs. 1 ; BauO NRW § 65 Abs. 1 Nr. 18 ;

Gründe:

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO ist zulässig und begründet. Die vom Antragsteller begehrte Regelung ist i.S.d. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis notwendig, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Dies folgt daraus, dass im Rahmen einer Beurteilung und Abwägung der je nach Ausgang dieses Verfahrens eintretenden Folgen das Interesse an der begehrten einstweiligen Anordnung das gegenläufige Interesse der Beigeladenen an der weiteren Errichtung und Inbetriebnahme der Mobilfunkanlage überwiegt.

Eine reine Folgenabwägung ist vorzunehmen, wenn es untunlich ist, die aufgeworfenen Rechtsfragen im vorläufigen Rechtsschutzverfahren vertiefend zu behandeln und die Entscheidung an der Beantwortung der aufgeworfenen Fragen auszurichten.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.7.1996 - 1 BvR 638/96 -, DVBl 1996, 1367 f.