OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 04.03.2002 (7a D 92/01.NE) - DRsp Nr. 2004/10039
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04.03.2002 - Aktenzeichen 7a D 92/01.NE
DRsp Nr. 2004/10039
»Ist im Bereich eines an eine Bundesstraße angrenzenden allgemeinen Wohngebiets oder eines Mischgebiets in Folge einer Straßenplanung Lärm oberhalb der Grenzwerte der 16. BImSchV zu erwarten, ist in die Abwägung der durch den Bebauungsplan betroffenen Belange einzustellen, wie die Betroffenheit der Nachbarn durch Anordnung von aktivem oder passivem Lärmschutz ausgeglichen werden kann.Kommt nur passiver Lärmschutz in Betracht, kann für eine rechtsfehlerfreie Abwägung die objektbezogene Untersuchung erforderlich sein, ob für im Lärmpegelbereich VII der DIN 4109 gelegene Gebäude passiver Lärmschutz technisch und rechtlich möglich ist.«