Der beklagte Kreistag beschloss 1993 eine Satzung über das Abfallwirtschaftskonzept des Kreises W. Zu den Zielsetzungen des Abfallwirtschaftskonzeptes gehörten unter anderem die thermische Behandlung der nicht wiederverwertbaren Restabfälle unter Nutzung der entstehenden Energie und Wärme sowie die Erstellung einer Anlage zur Restmüllverbrennung mit einer Kapazität von 234.000 t/a (MVA).
Im Jahre 1995 strengten die Kläger ein Bürgerbegehren mit der folgenden Fragestellung an:
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