Die Antragsteller wandten sich gegen die Änderung eines Bebauungsplans der Antragsgegnerin, soweit diese in § 1 ihrer textlichen Festsetzungen für ein an das Grundstück der Antragsteller angrenzendes reines Wohngebiet Anlagen für gesundheitliche Zwecke für allgemein zulässig erklärt. Der Normenkontrollantrag hatte Erfolg.
Der Normenkontrollantrag ist begründet.
Die im Änderungsplan getroffene strittige Festsetzung wird nicht den an sie zu stellenden materiellen Anforderungen gerecht.
Die Festsetzung ist bereits nicht von einer hinreichenden Ermächtigungsgrundlage getragen, nämlich dem in den textlichen Festsetzungen ausdrücklich erwähnten § 1 Abs. 6 BauNVO.
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