OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 06.05.2002
7a D 30/99.NE
Normen:
BauNVO § 1 Abs. 6 ; BauNVO (1990) § 3 Abs. 3 Nr. 2 ;
Fundstellen:
UPR 2003, 158

OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 06.05.2002 (7a D 30/99.NE) - DRsp Nr. 2004/10031

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.05.2002 - Aktenzeichen 7a D 30/99.NE

DRsp Nr. 2004/10031

»Sollen im Bebauungsplan gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO ausnahmsweise zulässige Vorhaben für "allgemein zulässig" erklärt werden, setzt dies voraus, dass der betreffende Vorhabenstyp nach den sonst geltenden planungsrechtlichen Regelungen in dem betreffenden Baugebiet ausnahmsweise zulässig wäre (hier verneint für Anlagen für gesundheitliche Zwecke nach der BauNVO 1968).«

Normenkette:

BauNVO § 1 Abs. 6 ; BauNVO (1990) § 3 Abs. 3 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Die Antragsteller wandten sich gegen die Änderung eines Bebauungsplans der Antragsgegnerin, soweit diese in § 1 ihrer textlichen Festsetzungen für ein an das Grundstück der Antragsteller angrenzendes reines Wohngebiet Anlagen für gesundheitliche Zwecke für allgemein zulässig erklärt. Der Normenkontrollantrag hatte Erfolg.

Entscheidungsgründe:

Der Normenkontrollantrag ist begründet.

Die im Änderungsplan getroffene strittige Festsetzung wird nicht den an sie zu stellenden materiellen Anforderungen gerecht.

Die Festsetzung ist bereits nicht von einer hinreichenden Ermächtigungsgrundlage getragen, nämlich dem in den textlichen Festsetzungen ausdrücklich erwähnten § 1 Abs. 6 BauNVO.