OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 09.12.1991
9 A 1610/90
Normen:
BGB § 917; StrReinG NW § 3 Abs. 1, Abs. 4;
Fundstellen:
DWW 1992, 182
Vorinstanzen:
VG Minden, - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 21/90

OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 09.12.1991 (9 A 1610/90) - DRsp Nr. 1993/4206

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.12.1991 - Aktenzeichen 9 A 1610/90

DRsp Nr. 1993/4206

»1. Die rechtliche Sicherung der Zugangsmöglichkeit eines Hinterliegergrundstückes (Grundstück, das durch eine private, im Eigentum eines Dritten stehende Wegeparzelle von der Straße getrennt ist) zur Straße, die Voraussetzung für die Erschließung des Grundstückes durch die zu reinigende Straße ist (§ 3 Abs. 1 StrReinG), erfordert nicht, daß die Zugangsmöglichkeit durch eine dingliche Rechtsposition am Verbindungsweg abgesichert ist; es können auch - je nach Inhalt des Anspruchs - schuldrechtlich garantierte Rechtspositionen ausreichen (hier: Anspruch auf Sicherung des Zugangsrechts durch Bestellung einer Baulast oder Grunddienstbarkeit an der Wegeparzelle). Es bleibt offen, ob und - gegebenenfalls - mit welchem Inhalt ein Notwegerecht (§ 917 BGB) für die Erschließung des Grundstückes ausreichen könnte.