OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 11.07.2002
10 A 5372/99
Normen:
BauNVO § 15 Abs. 1 ; BauO NRW § 71 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
BauR 2003, 232
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 10053/97

OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 11.07.2002 (10 A 5372/99) - DRsp Nr. 2008/1149

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.07.2002 - Aktenzeichen 10 A 5372/99

DRsp Nr. 2008/1149

»1. Bei der Beantwortung der Frage, ob ein Vorhaben seiner Art nach im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans bauplanungsrechtlich zulässig ist, gehört auch der Tatbestand des § 15 Abs. 1 BauNVO zum Prüfprogramm. 2. Bei der Bauvoranfrage obliegt es dem Antragsteller, festzulegen, was das "Vorhaben" und damit der zu beurteilende Verfahrensgegenstand sein soll. 3. Eine Bauvoranfrage, mit der sachliche Teile eines Vorhabens aus der Fragestellung so ausgeklammert werden, dass eine verbindliche rechtliche Beurteilung des Vorhabens nicht mehr möglich ist, kann sachlich nicht beschieden werden.«

Normenkette:

BauNVO § 15 Abs. 1 ; BauO NRW § 71 Abs. 1 Satz 1 ;

Tatbestand:

Die Kläger beantragten die Erteilung eines positiven baurechtlichen Vorbescheides zur Errichtung eines Baustoffhandels sowie eines Bau- und Gartenmarktes mit 5.400 qm Verkaufsfläche und 283 Kraftfahrzeugstellplätzen auf einer bis dahin von einer Maschinenbaufirma genutzen Fläche. Bei den eingereichten Bauvorlagen befand sich der Entwurf eines Lageplans, der nach der ausdrücklichen Erklärung der Kläger u.a. hinsichtlich der Lage des Baukörpers sowie der Anordnung der Stellplätze und der Zu- und Abfahrten unverbindlich sein sollte. Die Versagung des begehrten positiven baurechtlichen Vorbescheides durch den Beklagten wurde vom VG bestätigt. Die Berufung hatte keinen Erfolg.