Die Kläger beantragten die Erteilung eines positiven baurechtlichen Vorbescheides zur Errichtung eines Baustoffhandels sowie eines Bau- und Gartenmarktes mit 5.400 qm Verkaufsfläche und 283 Kraftfahrzeugstellplätzen auf einer bis dahin von einer Maschinenbaufirma genutzen Fläche. Bei den eingereichten Bauvorlagen befand sich der Entwurf eines Lageplans, der nach der ausdrücklichen Erklärung der Kläger u.a. hinsichtlich der Lage des Baukörpers sowie der Anordnung der Stellplätze und der Zu- und Abfahrten unverbindlich sein sollte. Die Versagung des begehrten positiven baurechtlichen Vorbescheides durch den Beklagten wurde vom VG bestätigt. Die Berufung hatte keinen Erfolg.
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