OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 13.06.2002 (8 A 480/01) - DRsp Nr. 2004/10027
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.06.2002 - Aktenzeichen 8 A 480/01
DRsp Nr. 2004/10027
»Ob ortsansässige Unternehmen über die für Abgrabungen vorgesehenen Grundstücke verfügen können, ist kein bodenrechtlich zulässiges Auswahlkriterium für die Festlegung von Abgrabungskonzentrationszonen im Flächennutzungsplan.Ausweisungen für Abgrabungen in einem Gebietsentwicklungsplan unterliegen jedenfalls bei einer Flächengröße von mindestens 10 ha grundsätzlich dem Anwendungsbereich des § 14 Abs. 3 Satz 2 LPlG NRW, der für vorhabenbezogene Darstellungen die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung anordnet.Konzentrationszonen i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB fehlt in der Regel der für die Prüfungspflicht nach § 14 Abs. 3 Satz 2 LPlG NRW erforderliche Vorhabenbezug.Bei der Ausweisung von Abgrabungskonzentrationszonen ist der Bezirksplanungsbehörde hinsichtlich der Einschätzung des zukünftigen Rohstoffbedarfs ein weitgehender Prognosespielraum eingeräumt.«