VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 8548/00
OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 17.04.2002 (10 A 4188/01) - DRsp Nr. 2004/10035
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.04.2002 - Aktenzeichen 10 A 4188/01
DRsp Nr. 2004/10035
»1. Mega-Light Werbeanlagen sind - ebenso wie Prismenwende- und Diaprojektionsanlagen - grundsätzlich geeignet, je nach Stand- oder Anbringungsort konkrete Straßenverkehrsgefährdungen nach § 13 Abs. 2 Satz 1, 2. Alternative BauO NRW zu verursachen. Sie führen zu einer visuellen Ablenkung von Kraftfahrzeugführern, die durch die Erzeugung eines Überraschungseffektes und die Weckung von Neugier (auf das nächste Bild) hervorgerufen und verstärkt wird. Bei Dunkelheit können derartige Anlagen beampelte Kreuzungen dominieren und Lichtzeichenanlagen überlagern. In jedem Einzelfall ist zu prüfen, ob eine konkrete Straßenverkehrsgefährdung vorliegt.2. Zur störenden Häufung von Werbeanlagen gemäß § 13 Abs. 2 Satz 3 BauO NRW.«