OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 17.06.2002 7 A 1829/01
Normen:
BauO NRW § 6 Abs. 1 S. 2, 3 § 6 Abs. 6 S. 2, 4, 5, 5, 11 ;
Fundstellen:
BauR 2002, 1690
NVwZ-RR 2003, 336
Vorinstanzen:
VG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 2164/99
OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 17.06.2002 (7 A 1829/01) - DRsp Nr. 2004/10026
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.06.2002 - Aktenzeichen 7 A 1829/01
DRsp Nr. 2004/10026
»1. Das Schmalseitenprivileg kann für ein (vorhandenes) Gebäude auch dann nur mit einer (weiteren) Außenwand in Anspruch genommen werden, wenn es zwar nicht "ohne Grenzabstand", aber grenznah zur Nachbargrenze gebaut ist.2. § 6 Abs. 6 Satz 5 BauO NRW bezieht sich seinem eindeutigen Wortlaut nach nur auf rechtmäßig bestehende "Teile" einer Aussenwand, die für sich das Schmalseitenprivileg in Anspruch nehmen will.«
Normenkette:
BauO NRW § 6 Abs. 1 S. 2, 3 § 6 Abs. 6 S. 2, 4, 5, 5, 11 ;
Tatbestand:
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