OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 20.03.2002
10a D 48/99.NE
Normen:
BauGB § 1 Abs. 6 ; BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 24 ;
Fundstellen:
DVBl 2002, 1143
DÖV 2002, 1046

OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 20.03.2002 (10a D 48/99.NE) - DRsp Nr. 2004/10038

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.03.2002 - Aktenzeichen 10a D 48/99.NE

DRsp Nr. 2004/10038

»1. Trifft der Plangeber nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB Festsetzungen zu baulichen oder sonstigen technischen Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes sowie zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen, darf er nicht in der Weise planerische Zurückhaltung üben und dem Bauwilligen die Auswahl der konkreten Vorkehrungen überlassen, dass er die in Betracht kommenden Vorkehrungen nicht einmal beispielhaft benennt, die Frage der Geeignetheit in keiner Weise konkretisiert und auch das Ziel der Festsetzungen nicht eindeutig bestimmt. 2. Will der Plangeber für ein im Bebauungsplan festgesetztes Sondergebiet "Großflächiger Einzelhandel" die im Einzelhandelserlass aufgeführten zentren- und nahversorgungsrelevanten Einzelhandelssortimente generell ausschließen und das Sondergebiet bestimmten Fachmärkten vorbehalten, deren Warenangebot sich aus anderen Sortimentsgruppen zusammensetzt, muss er im Rahmen der Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB berücksichtigen, dass es zur Erhaltung der Konkurrenzfähigkeit der im Sondergebiet gewollten Fachmärkte möglicherweise erforderlich sein kann, Randsortimente anzubieten, die zum Teil aus zentren- oder nahversorgungsrelevanten Waren im Sinne des Einzelhandelserlasses bestehen.