OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 23.04.1996
10 A 3565/92
Normen:
BauO NW; VwGO §§ 68 ff;
Fundstellen:
BRS 58 Nr. 217
UPR 1996, 393
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 4545/91

OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 23.04.1996 (10 A 3565/92) - DRsp Nr. 1998/3246

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.04.1996 - Aktenzeichen 10 A 3565/92

DRsp Nr. 1998/3246

»Erläßt die Behörde eine Beseitigungsanordnung und geht das Eigentum an dem Grundstück während des Vorverfahrens auf einen Dritten über, hat dies, wenn der Widerspruchsbescheid gleichwohl an den früheren Eigentümer gerichtet wird, die Rechtswidrigkeit der Ausgangsverfügung und des Widerspruchsbescheides zur Folge.«

Normenkette:

BauO NW; VwGO §§ 68 ff;

Tatbestand:

Der Beklagte forderte die Klägerin durch Ordnungsverfügung auf, bauliche Anlagen, die sich auf einem in ihrem Eigentum stehenden Grundstück befanden und von einem Voreigentümer errichtet worden waren, zu beseitigen. Während des Widerspruchsverfahrens übertrug die Klägerin das Eigentum an dem Grundstück auf ihren ehemaligen Ehemann, ohne daß der Beklagte oder die Widerspruchsbehörde hiervon Kenntnis erhielten. Nach Zurückweisung des Widerspruchs erhob die Klägerin die vorliegende Klage. Während des erstinstanzlichen Verfahrens offenbarte sie den Eigentumswechsel. Der Beklagte hielt an der Ordnungsverfügung gegen die Klägerin fest. Die Klage hatte in beiden Instanzen Erfolg.

Entscheidungsgründe: