Der Beklagte forderte die Klägerin durch Ordnungsverfügung auf, bauliche Anlagen, die sich auf einem in ihrem Eigentum stehenden Grundstück befanden und von einem Voreigentümer errichtet worden waren, zu beseitigen. Während des Widerspruchsverfahrens übertrug die Klägerin das Eigentum an dem Grundstück auf ihren ehemaligen Ehemann, ohne daß der Beklagte oder die Widerspruchsbehörde hiervon Kenntnis erhielten. Nach Zurückweisung des Widerspruchs erhob die Klägerin die vorliegende Klage. Während des erstinstanzlichen Verfahrens offenbarte sie den Eigentumswechsel. Der Beklagte hielt an der Ordnungsverfügung gegen die Klägerin fest. Die Klage hatte in beiden Instanzen Erfolg.
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