OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 23.04.2002 (15 A 5594/00) - DRsp Nr. 2008/1166
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.04.2002 - Aktenzeichen 15 A 5594/00
DRsp Nr. 2008/1166
»1. Eine resolutionsartige Meinungskundgabe kann nicht Gegenstand eines Bürgerbegehrens sein. Der Gegenstand muss vielmehr eine Sachentscheidung in einer Angelegenheit der Gemeinde sein, die andernfalls vom Rat zu treffen wäre, und sich unzweideutig aus dem Text des Bürgerbegehrens ergeben.2. Ein Bürgerbegehren ist unzulässig, wenn tragende Elemente seiner Begründung unrichtig sind.«