OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 28.02.2002
3 A 4165/99
Normen:
BauGB § 133 Abs. 1 ; BauO NRW § 4 Abs. 1 Nr. 1 ; BauO NRW § 83 Abs. 1, 3 ;
Fundstellen:
DVBl 2002, 928
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 12968/96

OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 28.02.2002 (3 A 4165/99) - DRsp Nr. 2004/10040

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.02.2002 - Aktenzeichen 3 A 4165/99

DRsp Nr. 2004/10040

»1. Durch eine Zuwegungsbaulast, die mangels baurechtlicher Bedeutsamkeit dem greifbaren Risiko jederzeitiger Löschung von Amts wegen ausgesetzt ist, wird ein Erschlossensein i.S.v. § 133 Abs. 1 BauGB nicht bewirkt. 2. Steht der Erreichbarkeit eines (Anlieger-)Grundstücks ein dicht mit Bäumen und Sträuchern bestandener und entsprechend gewidmeter unselbständiger Grünstreifen als (ausräumbares) tatsächliches und rechtliches Hindernis entgegen, ist dieses Grundstück solange nicht beitragspflichtig, wie dieses Hindernis nicht ausgeräumt ist. Hierzu reicht eine von der Gemeinde dem Eigentümer des Anliegergrundstücks gegenüber übernommene Verpflichtung, eine Zufahrt an gewünschter Stelle unter Durchbrechung des Gehölzstreifens anzulegen und ihm ein entsprechendes Nutzungsrecht einzuräumen, nicht aus.«

Normenkette:

BauGB § 133 Abs. 1 ; BauO NRW § 4 Abs. 1 Nr. 1 ; BauO NRW § 83 Abs. 1, 3 ;

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag für die erstmalige Herstellung der Erschließungsanlage "G.-Straße" im Gebiet der Stadt D..