OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 29.01.2002
10a D 98/99.NE
Normen:
GG Art. 14 ; BauGB § 1 Abs. 6 ; BBergG § 3 Abs. 2 ; BBergG § 3 Abs. 4 ; AbgrG NRW § 2 Abs. 1 ; AbgrG NRW § 2 Abs. 3 Satz 1 ; StrWG NRW § 38 Abs. 4 ; LStrAusbauG § 1 Abs. 1 ; LStrAusbauG § 1 Abs. 4 ; LStrAusbauG § 5 ;
Fundstellen:
BauR 2002, 1201
NuR 2002, 623

OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 29.01.2002 (10a D 98/99.NE) - DRsp Nr. 2004/10042

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.01.2002 - Aktenzeichen 10a D 98/99.NE

DRsp Nr. 2004/10042

»1. Die fehlende Aufnahme einer geplanten Straße in den Landesstraßenbedarfsplan führt nicht in jedem Fall zur Verneinung des Erfordernisses eines diese Straße festsetzenden Bebauungsplans. 2. Zur Frage, inwieweit das Recht auf Abgrabung und Verfüllung einer Sandgrube abwägungsbeachtlich ist. 3. Zur Bedeutung der Situationsgebundenheit eines Grundstücks (hier: landschaftsrechtliche Schutzbedürftigkeit) in der Abwägung.«

Normenkette:

GG Art. 14 ; BauGB § 1 Abs. 6 ; BBergG § 3 Abs. 2 ; BBergG § 3 Abs. 4 ; AbgrG NRW § 2 Abs. 1 ; AbgrG NRW § 2 Abs. 3 Satz 1 ; StrWG NRW § 38 Abs. 4 ; LStrAusbauG § 1 Abs. 1 ; LStrAusbauG § 1 Abs. 4 ; LStrAusbauG § 5 ;

Tatbestand:

Die Antragstellerin wandte sich mit ihrem Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan der Antragsgegnerin, der ihre Grundstücke, auf denen seit mehreren Jahrzehnten Sand abgebaut wird, u.a. mit einer Trasse für eine Umgehungsstraße und mit öffentlicher Grünfläche überplant. Die Antragstellerin rügte insbesondere, dass die Straßenplanung mangels Aufnahme der Umgehungsstraße in den Landesstraßenbedarfsplan nicht erforderlich sei und dass das Interesse an einem weiteren Sandabbau sowie der anschließenden Verfüllung der Grube nicht ordnungsgemäß in der Abwägung berücksichtigt worden sei. Der Normenkontrollantrag hatte keinen Erfolg.