OVG Rheinland-Pfalz vom 05.12.1991
110 C 52/89
Normen:
BauGB § 1 Abs. 5 ;
Fundstellen:
DVBl 1991, 452

OVG Rheinland-Pfalz - 05.12.1991 (110 C 52/89) - DRsp Nr. 1996/18511

OVG Rheinland-Pfalz, vom 05.12.1991 - Aktenzeichen 110 C 52/89

DRsp Nr. 1996/18511

Die Ermittlungspflicht bei Aufstellung eines Bebauungsplans geht grundsätzlich sehr weit. Je schwerer eine mögliche Betroffenheit abwägungserheblicher Belange wiegt, umso eingehender müssen die Ermittlungen sein. Es genügt nicht, in Luftbildaufnahmen Einsicht zu nehmen und sich darauf zu verlassen, daß Müllablagerungen "sicher aufgefallen" wären, wenn von einer sachverständigen Stelle Müllablagerungen festgestellt worden sind. Nicht jeder Verdacht auf Müllablagerungen erfordert die Entnahme von Bodenproben oder Gutachten.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 5 ;
Fundstellen
DVBl 1991, 452