OLG Brandenburg - Beschluss vom 10.02.2020
2 U 132/18
Normen:
ZPO § 50; WEG § 10 Abs. 6 S. 5;
Fundstellen:
MietRB 2020, 240
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 08.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 19 O 188/17

Parallelentscheidung zu OLG Brandenburg 2 U 119/19 v. 10.02.2020

OLG Brandenburg, Beschluss vom 10.02.2020 - Aktenzeichen 2 U 132/18

DRsp Nr. 2020/3707

Parallelentscheidung zu OLG Brandenburg 2 U 119/19 v. 10.02.2020

1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 8. November 2018 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder), Aktenzeichen 19 O 188/17, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage als unzulässig abgewiesen wird und die ... Hausverwaltungsgesellschaft mbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer V... S... und A... W..., ... Straße 36, ... B... die Kosten in beiden Instanzen zu tragen hat.

2. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 11.886,34 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 50; WEG § 10 Abs. 6 S. 5;

Gründe:

Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 8. November 2018, Aktenzeichen 19 O 188/17, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.