Es gelten hier die gleichen Überlegungen wir zur Architektenhonorarklage in Teil 14/3.3.2.
Bei einer Architektengemeinschaft oder einer Arbeitsgemeinschaft von Architekten muss die Gesellschaft - beispielsweise durch die möglichst exakte Bezeichnung der Gesellschafter, der gesetzlichen Vertreter und der Bezeichnung, unter der die Gesellschaft im Verkehr auftritt, identifizierbar beschrieben werden. Mit Urteil vom 29.01.2001 (II ZR 331/00, NJW 2001, 1056) hat der BGH unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung die Rechtsfähigkeit der (Außen-)GbR anerkannt, soweit sie durch die Teilnahme am Rechtsverkehr Rechte und Pflichten begründet. In diesem Rahmen ist sie im Zivilprozess aktiv und passiv parteifähig.
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