Parteibezeichnungen

Bestimmte Parteibezeichnung

§ 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO sieht zwingend vor, dass in der Klage die (alle!) Parteien exakt gem. § 130 Nr. 1 ZPO mit Namen, ladungsfähiger Anschrift und erforderlichenfalls Vertretungsverhältnissen bezeichnet werden. Es ist also größte Sorgfalt auf die richtige Angabe der Parteien zu verwenden. Dafür ist natürlich bei vertraglichen Ansprüchen zunächst anhand des Vertrags zu ermitteln, wer nun Vertragspartner ist. Es ist klar, dass sich schon an dieser Stelle Unklarheiten bei den Bezeichnungen der Vertragspartner bitter rächen können (ist Auftragnehmerin die ABC GmbH & Co. KG oder die ABC GmbH? Ist Auftraggeberin die XY Baubetreuung GmbH und Co. KG Objekt 1 oder die XY Baubetreuung GmbH oder wer auch immer?).

Fehlt es an klaren, unmissverständlichen Bezeichnungen der Vertragspartner im Vertrag, dann muss anhand der Vertragsabwicklung (wer hat über Vertragsänderungen entschieden? An wen wurden Rechnungen gestellt? Wer hat bezahlt?) begründet werden, wer nun die Vertragspartner des Bauvertrages sind.

Bauherrengemeinschaft; Wohnungseigentumsgemeinschaft WEG