BGH - Urteil vom 29.11.1971
VII ZR 101/70
Normen:
BGB § 635 ;
Fundstellen:
BauR 1972, 112
NJW 1972, 447
WM 1972, 800
ZfBR 1987, 82
ZfBR 1989, 61, 62
ZfBR 1991, 205, 208, 255
ZfBR 1995, 194

Pflichten des Bauherrn gegenüber dem Bauunternehmer

BGH, Urteil vom 29.11.1971 - Aktenzeichen VII ZR 101/70

DRsp Nr. 1997/2277

Pflichten des Bauherrn gegenüber dem Bauunternehmer

Es gehört zu den Pflichten des Bauherrn gegenüber dem Bauunternehmer, diesem einwandfreie Pläne und Unterlagen zur Verfügung zu stellen sowie die Entscheidungen zu treffen, die für die reibungslose Ausführung des Baus unentbehrlich sind, wozu auch die Abstimmung der Leistungen der einzelnen Unternehmer während der Bauausführung gehört. Dagegen ist der Bauherr dem Unternehmer nicht verantwortlich, wenn der Architekt seine Pflicht zur Bauaufsicht verletzt. Insoweit ist der Architekt nicht Erfüllungsgehilfe des Bauherrn.

Normenkette:

BGB § 635 ;

Hinweise:

Zur Abgrenzung zwischen Aufsichts- und Koordinierungspflicht siehe OLG Köln, Schäfer/Finnern/Hochstein, § 635 BGB Rdn. 9.