Pflichten des Bauherrn gegenüber dem Bauunternehmer
BGH, Urteil vom 29.11.1971 - Aktenzeichen VII ZR 101/70
DRsp Nr. 1997/2277
Pflichten des Bauherrn gegenüber dem Bauunternehmer
Es gehört zu den Pflichten des Bauherrn gegenüber dem Bauunternehmer, diesem einwandfreie Pläne und Unterlagen zur Verfügung zu stellen sowie die Entscheidungen zu treffen, die für die reibungslose Ausführung des Baus unentbehrlich sind, wozu auch die Abstimmung der Leistungen der einzelnen Unternehmer während der Bauausführung gehört. Dagegen ist der Bauherr dem Unternehmer nicht verantwortlich, wenn der Architekt seine Pflicht zur Bauaufsicht verletzt. Insoweit ist der Architekt nicht Erfüllungsgehilfe des Bauherrn.