Um beurteilen zu können, ob jemand eine Pflichtverletzung begangen hat, muss man bestimmen, welche Pflichten denn die betreffende natürliche oder juristische Person im konkreten Fall überhaupt gehabt hat.
Wir haben es hier mit Sachverhalten zu tun, welche man dahin beschreiben kann, dass der Unternehmer aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen die zur Erfüllung seiner Leistung erforderlichen Mittel (Personal, Maschinen, Material z.B.) nicht so einsetzen kann, wie er das unter den Bedingungen des bestehenden Vertrags zutreffend geplant hat, und dass ihm aus dieser Abweichung wirtschaftliche Nachteile entstehen.
Diese Situation schränken wir nun weiterhin dahin ein, dass die Gründe für diese planwidrige Abweichung nicht auf Umständen beruhen, die keine der beiden Vertragsparteien geschaffen hat oder beeinflussen kann, wie z.B. auf nicht von einer Partei herbeigeführte oder provozierte Eingriffe Dritter oder das Wetter.
Die Rede ist also von Mitwirkungshandlungen (hier im rein tatsächlichen Sinn zu verstehen) des Auftraggebers oder Bestellers, welche erforderlich sind, damit der Unternehmer seine Leistung beginnen und ausführen kann.
Diese Mitwirkungshandlungen bestehen sehr oft in der Zurverfügungstellung von Plänen oder anderen Ausführungsunterlagen oder in der Schaffung der Baufreiheit, so dass die Baustelle tatsächlich zugänglich ist und der Unternehmer dort arbeiten kann.
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|