OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 13.12.2018
7 D 45/16.NE
Normen:
BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 3 Abs. 1; BauGB § 3 Abs. 2;

Planungsrechtliche Sicherung der vorhandenen städtebaulichen Struktur durch einen Bebauungsplan

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.12.2018 - Aktenzeichen 7 D 45/16.NE

DRsp Nr. 2019/4105

Planungsrechtliche Sicherung der vorhandenen städtebaulichen Struktur durch einen Bebauungsplan

1. Beim Erlass eines Bebauungsplans müssen im Rahmen der planerischen Abwägung das private Interesse am Erhalt bestehender baulicher Nutzungsrechte mit dem öffentlichen Interesse an einer städtebaulichen Neuordnung des Plangebiets abgewogen werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich der Entzug der baulichen Nutzungsmöglichkeiten für den Betroffenen wie eine (Teil-)Enteignung auswirken kann.2. Die Rüge des nicht feststellbaren Allgemeinwohls bezüglich der Unbebaubarkeit des Grundstücks zielt auf die weitere Bebaubarkeit des Grundstücks und damit auf das Eigentumsrecht aus Art 14 GG, und nicht auf die städtebaulichen Grundsätze zum sparsamen und schonenden Umgang mit Grund und Boden nach § 1a Abs. 2 BauGB. Eine solche Rüge hat deshalb eine andere Stoßrichtung. Sie ist nicht - im Sinne einer Anstoßfunktion - geeignet, den Plangeber zur Berücksichtigung der sich aus § 1a Abs. 2 BauGB ergebenden Belange anzuregen.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.