VGH Bayern - Beschluss vom 19.08.2020
7 CE 20.1822
Normen:
BayPrG Art. 4 Abs. 1; VwGO § 123 Abs. 1 S. 2; VwGO § 146; VwGO § 152; VwGO § 154 Abs. 2; ZPO § 920; GG Art. 5 Abs. 1;
Fundstellen:
BeckRS 2020, 20467
ZUM-RD 2021, 122
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 03.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen AN 14 E 20.1446

Geltendmachung des presserechtlichen Auskunftsanspruchs bedzüglich der kumulierten Gesamtzahl der SARS-CoV-2-Infektionen in den Gemeinden eines Landkreises; Vorliegen eines hohen öffentlichen Interesses an der Berichterstattung über die Folgen der Corona-Pandemie

VGH Bayern, Beschluss vom 19.08.2020 - Aktenzeichen 7 CE 20.1822

DRsp Nr. 2020/13068

Geltendmachung des presserechtlichen Auskunftsanspruchs bedzüglich der kumulierten Gesamtzahl der SARS-CoV-2-Infektionen in den Gemeinden eines Landkreises; Vorliegen eines hohen öffentlichen Interesses an der Berichterstattung über die Folgen der Corona-Pandemie

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BayPrG Art. 4 Abs. 1; VwGO § 123 Abs. 1 S. 2; VwGO § 146; VwGO § 152; VwGO § 154 Abs. 2; ZPO § 920; GG Art. 5 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Antragsteller macht als freier Redakteur der Tageszeitung "Main-Post" im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes einen presserechtlichen Auskunftsanspruch geltend.

Das Verwaltungsgericht Ansbach hat dem Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO mit Beschluss vom 3. August 2020 stattgegeben und den Antragsgegner verpflichtet, dem Antragsteller darüber Auskunft zu erteilen, wie viele bestätigte COVID-19-Fälle es im Landkreis N., aufgeschlüsselt nach den einzelnen Gemeinden des Landkreises, bisher gibt.