BVerwG - Urteil vom 01.11.2018
4 C 5.17
Normen:
BauGB § 30; BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 1 -3 und Nr. 4 Hs. 1 und Nr. 5 -6; BauGB § 35 Abs. 3 S. 3;
Fundstellen:
BVerwGE 163, 313
BauR 2019, 631
DÖV 2019, 290
NVwZ 2019, 243
ZfBR 2019, 153
Vorinstanzen:
VG Osnabrück, vom 17.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 A 58/15
OVG Niedersachsen, vom 15.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 LC 17/16

Privilegierung bei gewerblichen Tierhaltungsanlagen als Massenphänomene in Teilen des Bundesgebiets; Planungshoheit der Gemeinde im Wege der Bebauungsplanung

BVerwG, Urteil vom 01.11.2018 - Aktenzeichen 4 C 5.17

DRsp Nr. 2019/1666

Privilegierung bei gewerblichen Tierhaltungsanlagen als Massenphänomene in Teilen des Bundesgebiets; Planungshoheit der Gemeinde im Wege der Bebauungsplanung

1. Der Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 1 BauGB steht bei gewerblichen Tierhaltungsanlagen nicht entgegen, dass es sich bei diesen - jedenfalls in Teilen des Bundesgebiets - um Massenphänomene handeln dürfte.2. Eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 1 BauGB scheidet grundsätzlich aus, wenn die Gemeinde von ihrer Planungshoheit im Wege der Bebauungsplanung Gebrauch gemacht und auf dieser Grundlage die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit zur Realisierung des Vorhabens nach Maßgabe des § 30 BauGB eröffnet hat.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 15. Juni 2017 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Normenkette:

BauGB § 30; BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 1 -3 und Nr. 4 Hs. 1 und Nr. 5 -6; BauGB § 35 Abs. 3 S. 3;

Gründe

I

Der Kläger nimmt den Beklagten auf Erteilung einer Baugenehmigung in Anspruch.