Wie in der Vergangenheit schon bei Baustahl, ist es, dem Vernehmen nach dieses Mal zumindest auch pandemiebedingt, zu nicht vorhersehbaren kurzfristigen erheblichen Preissteigerungen bei Baumaterialien gekommen, z.B. bei Holz.
Die Auftragnehmer möchten natürlich die durch - möglicherweise unvorhersehbare - Materialpreiserhöhungen eingetretenen wirtschaftlichen Nachteile vermeiden bzw. nach Vertragsschluss an die Vertragspartner weitergeben.
Damit stellt sich zunächst die Frage nach der Vereinbarung von Preisanpassungsklauseln für Materialpreisänderungen.
Für solche Klauseln gilt grundsätzlich Folgendes:
Im Verhältnis zu Verbrauchern ist es völlig unmöglich, Preisanpassungsklauseln vorzusehen mit AGB für Lieferungen oder Leistungen, welche innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss erbracht werden sollen (§ 309 Nr. 1 BGB).
Gegenüber Unternehmen gibt es diese Beschränkung nicht.
Gegenüber Unternehmen und auch im Hinblick auf Verbraucher über den Viermonatszeitraum hinaus gelten aber die Maßstäbe der Klauselkontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB.
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