BGH - Urteil vom 07.09.2000
VII ZR 443/99
Normen:
BGB § 276;
Fundstellen:
BGHZ 145, 121
JuS 2001, 295
JuS 2001, 295
MDR 2001, 206
MDR 2001, 206
NJW 2001, 436
NJW 2001, 436
NZBau 2001, 136
NZM 2001, 154
NZM 2001, 154
VersR 2002, 105
WM 2001, 25
WM 2001, 25
ZIP 2000, 2307
ZIP 2000, 2307
ZNotP 2001, 63
ZfBR 2001, 93
ZfBR 2001, 93
ZfIR 2001, 30
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart,
LG Stuttgart,

Prospekthaftung bei Erwerb im Bauträgermodell

BGH, Urteil vom 07.09.2000 - Aktenzeichen VII ZR 443/99

DRsp Nr. 2000/10193

Prospekthaftung bei Erwerb im Bauträgermodell

»a) Die zum Bauherrenmodell entwickelten Prospekthaftungsgrundsätze im engeren Sinne sind auch auf den Erwerb im Bauträgermodell anwendbar. b) Zu den notwendigen Informationen in einem Prospekt einer Immobilienanlage zählen richtige und unmißverständliche Angaben über Wohnflächen und deren Berechnungsgrundlage.«

Normenkette:

BGB § 276;

Tatbestand:

I. Der Kläger hat von den Beklagten als Gesamtschuldner Schadensersatz aus Prospekthaftung verlangt. Die Beklagten zu 2 und 3 sind durch Urteil des Landgerichts rechtskräftig verurteilt worden. Gegenstand des angefochtenen Berufungsurteils und der Revision ist nur die Klage gegen den Beklagten zu 1 in seiner Eigenschaft als sogenannter Hintermann des Bauträgermodells.

II. 1. Der Beklagte zu 2, eine Bauträgergesellschaft, und die Beklagte zu 3, eine Vertriebsgesellschaft, ließen in den Jahren 1991 bis 1993 eine Wohnanlage in B. durch einen Generalunternehmer errichten. Der Beklagte zu 1 ist Alleingesellschafter der Beklagten zu 2.

2. Zur Akquisition von Erwerbern für die noch zu errichtenden Wohnungen diente ein im Mai 1991 erstellter Prospekt. In dem Prospekt ist die Beklagte zu 2 als Grundstückseigentümer, Mietgarant und Finanzierungsvermittler, und die Beklagte zu 3 als Vertriebskoordinator bezeichnet.