BGH - Urteil vom 28.09.2000
VII ZR 42/98
Normen:
VOB/B § 8 Nr. 6 § 14 ;
Fundstellen:
BB 2000, 2331
BB 2000, 2331
BB 2000, 2331
DB 2001, 197
DB 2001, 197
DB 2001, 197
MDR 2000, 1429
MDR 2000, 1429
MDR 2000, 1429
NJW 2000, 3716
NJW 2000, 3716
NJW 2000, 3716
NZBau 2001, 19
NZBau 2001, 19
ZfBR 2001, 33
ZfBR 2001, 33
ZfBR 2001, 33
Vorinstanzen:
OLG Nürnberg,
LG Weiden,

Prüfbare Schlußrechnung gemäß § 14 VOB/B

BGH, Urteil vom 28.09.2000 - Aktenzeichen VII ZR 42/98

DRsp Nr. 2000/9445

Prüfbare Schlußrechnung gemäß § 14 VOB/B

»Nach einer grundlosen endgültigen Leistungsverweigerung des Auftraggebers muß der Auftragnehmer entsprechend § 8 Nr. 6 VOB/B eine prüfbare Schlußrechnung gemäß § 14 VOB/B vorlegen.«

Normenkette:

VOB/B § 8 Nr. 6 § 14 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Vergütung erbrachter und nicht erbrachter Leistungen. Die Parteien streiten im wesentlichen darüber, ob der Inhaber der Beklagten der Klägerin am 12. November 1991 den Auftrag zur Errichtung einer Werkshalle gegeben hat.

Im Dezember 1991 und Februar 1992 übersandte die Klägerin der Beklagten Planungsunterlagen für das Bauvorhaben. Mit Schreiben vom 25. Mai 1993 teilte die Beklagte der Klägerin schließlich mit: "Leider können wir aufgrund der sich z.Zt. abzeichnenden rezessiven Wirtschaftslage keinerlei bauliche Maßnahmen vornehmen. Sollten wir zu einem Entschluß kommen, werden wir Sie bei unseren Überlegungen mit einbeziehen."

Zu einer Errichtung der Werkshalle durch die Klägerin kam es nicht mehr. Sie hat von der Beklagten insgesamt 114.044,71 DM und Zinsen für Planung und nicht erbrachte Leistungen verlangt. Die Beklagte hat einen Vertragsabschluß in Abrede gestellt.