Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 313 a Abs. 1, 543 Abs. 1 Nr. 1, 544 ZPO n.F., 26 Nr.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Der Senat ist mit dem Erstgericht der Auffassung, dass dem Kläger der geltend gemachte Werklohnanspruch in Höhe von 6.565,94 EUR gemäß §§ 631 Abs. 1, 640 Abs. 1, 641 Abs. 1 Satz 1 BGB zusteht. Der Beklagte hat die vom Kläger erbrachten Leistungen am 25.7.2000 abgenommen (vgl. Abnahmebescheinigung vom 25.7.2000, Bl.10 d.A.).
Der Senat vermag sich der Auffassung des Beklagten, der Anspruch des Klägers sei nicht fällig, da keine prüfbare Schlussrechnung vorliege, nicht anzuschließen.
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