OLG Bamberg - Urteil vom 04.12.2002
3 U 44/02
Normen:
BGB §§ 631 641 ;
Vorinstanzen:
LG Schweinfurt, vom 29.01.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 551/01

Prüffähigkeit der Schlussrechnung

OLG Bamberg, Urteil vom 04.12.2002 - Aktenzeichen 3 U 44/02

DRsp Nr. 2003/11227

Prüffähigkeit der Schlussrechnung

Die Schlussrechnung ist prüffähig, wenn der Auftraggeber in der Lage ist, die berechneten mit den tatsächlich auf der Baustelle erbrachten Leistungen zu vergleichen.

Normenkette:

BGB §§ 631 641 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 313 a Abs. 1, 543 Abs. 1 Nr. 1, 544 ZPO n.F., 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

Der Senat ist mit dem Erstgericht der Auffassung, dass dem Kläger der geltend gemachte Werklohnanspruch in Höhe von 6.565,94 EUR gemäß §§ 631 Abs. 1, 640 Abs. 1, 641 Abs. 1 Satz 1 BGB zusteht. Der Beklagte hat die vom Kläger erbrachten Leistungen am 25.7.2000 abgenommen (vgl. Abnahmebescheinigung vom 25.7.2000, Bl.10 d.A.).

Der Senat vermag sich der Auffassung des Beklagten, der Anspruch des Klägers sei nicht fällig, da keine prüfbare Schlussrechnung vorliege, nicht anzuschließen.