BKartA, Beschluß vom 09.01.2001 - Aktenzeichen VK 2-40/00
DRsp Nr. 2001/15206
Prüfung der Eignung eines Bieters
1. Ein Nachprüfungsantrag ist zulässig, wenn aus einem Schriftsatz eindeutig hervorgeht, daß ein Beteiligter am Vergabeverfahren sich durch das Verhalten der Vergabestelle in seinen Rechten verletzt fühlt.2. Das Vergaberecht enthält keine Verpflichtung der Vergabestelle, bestimmte Bieter als ungeeignet aus dem Vergabeverfahren auszuschließen.3. Die Entscheidung der Vergabekammer, einen bestimmten Bieter entgegen einem Antrag als Mitbieter nicht von dem Vergabeverfahren auszuschließen, ist im Nachprüfungsverfahren nur beschränkt darauf hin überprüfbar, ob die Entscheidung der Vergabestelle anhand der Vergabeakten nachvollziehbar ist, nicht auf sachfremden Kriterien beruht und ob die Bewerber diskriminierungsfrei bewertet worden sind.4. Öffentlichen Auftraggebern steht die Entscheidung frei, auf welche Art und Weise sie sich Kenntnisse über die Eignung der Bieter verschaffen. Allerdings müssen die geforderten Unterlagen als Nachweis geeignet sein und bereits in den Ausschreibungsunterlagen ....5. Die Vorschriften der Eignungsprüfung dürfen nicht zu eng ausgelegt werden, da anderenfalls die Vergabestelle aus Vorsicht nur einen Bewerberkreis berücksichtigen könnte, der ihr im Einzelfall über jeden Zweifel erhaben erscheint und demzufolge auch zahlenmäßig sehr beschränkt wäre.
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