BGH - Beschluss vom 19.12.2018
VII ZR 288/17
Normen:
ZPO § 321a; ZPO § 844 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 24.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen O 113/15
OLG Frankfurt/Main, vom 09.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 137/16

Prüfung der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufgrund eines fehlenden Hinweises des Senats; Entscheidung über die Drittschuldnereigenschaft bei der Pfändung der Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche eines Domaininhabers aus einem Registrierungsvertrag

BGH, Beschluss vom 19.12.2018 - Aktenzeichen VII ZR 288/17

DRsp Nr. 2019/2266

Prüfung der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufgrund eines fehlenden Hinweises des Senats; Entscheidung über die Drittschuldnereigenschaft bei der Pfändung der Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche eines Domaininhabers aus einem Registrierungsvertrag

Tenor

Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen das Senatsurteil vom 11. Oktober 2018 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Antrag der Beklagten auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist damit gegenstandslos.

Normenkette:

ZPO § 321a; ZPO § 844 Abs. 1;

Gründe

Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge, über die der Senat in seiner aktuellen, der Geschäftsverteilung entsprechenden Besetzung zu entscheiden hat (allg. Meinung, vgl. BGH, Beschluss vom 6. November 2007 - VI ZR 118/07 Rn. 1; Beschluss vom 28. Juli 2005 - III ZR 443/04, NJW-RR 2006, 63, juris Rn. 3; Musielak/Voit/Musielak, ZPO, 15. Aufl., § 321a Rn. 10; BeckOK ZPO/Bacher, Stand: 15. September 2018, § 321a Rn. 53), ist unbegründet. Der Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG ist durch das Senatsurteil vom 11. Oktober 2018 nicht verletzt.

I.