Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen das Senatsurteil vom 11. Oktober 2018 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Der Antrag der Beklagten auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist damit gegenstandslos.
Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge, über die der Senat in seiner aktuellen, der Geschäftsverteilung entsprechenden Besetzung zu entscheiden hat (allg. Meinung, vgl. BGH, Beschluss vom 6. November 2007 -
I.
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