Querschnitt: "Schwarz" ist keine Farbe, kann aber unglücklich machen

Woher der Begriff "Schwarz" in Schwarzfahren, Schwarzgeld, Schwarzarbeit kommt, darüber streiten sich die Etymologen: Höchstwahrscheinlich nicht von der Nichtfarbe Schwarz, dem vermeintlichen Gegenteil von Weiß, sondern eher aus dem Yiddischen oder anderen mit dem Hochdeutschen verwandten Idiomen. Unabhängig von der sprachlichen Herkunft trifft die Bemerkung zu, die ein Kanzleikollege des Unterzeichners einmal gemacht hat:

"Schwarzgeld macht unglücklich!"

Im Bauwesen ist leider Schwarzarbeit eine oft anzutreffende Erscheinung. Die Dunkelziffer dürfte gewaltig sein. Verstöße gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (SchwarzArbG) können gravierende Folgen nach sich ziehen.

Die Tatbestände des SchwArbG

Dies betrifft vor allem zwei Tatbestände von den Fünfen des § 1 Abs. 2 SchwarzArbG. Die fünf Tatbestände sind:

Unrechtmäßige "Vermeidung" von Sozialabgaben

Ausführung von Arbeiten unter Hinterziehung von Steuern - Umsatzsteuern, Einkommensteuern, Unternehmenssteuern

Unterlassen der Anmeldung angabepflichtiger Einkünfte bei Sozialleistungsempfängern

Unterlassene Anzeige der Aufnahme eines Betriebs bzw. Gewerbes

Ausführung von Arbeiten, welche dem sogenannten Meisterzwang unterliegen, ohne die entsprechende Qualifikation zu haben (also Meistertitel oder sonstige Eintragung in Handwerksrolle)

Die Tatbestände mit den verheerendsten Auswirkungen sind natürlich die beiden ersten.

Scheinselbständigkeit