BGH - Urteil vom 14.12.1995
IX ZR 57/95
Normen:
BGB § 765 ;
Fundstellen:
BB 1996, 346
BGHR BGB § 765 Erstes Anfordern 10
BauR 1996, 251
DB 1996, 324
JuS 1996, 555
KTS 1996, 167
MDR 1996, 568
NJW 1996, 717
WM 1996, 193
ZfBR 1996, 139
Vorinstanzen:
OLG München,
LG München I,

Rechte des Bürgen gegenüber der Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft auf erstes Anfordern

BGH, Urteil vom 14.12.1995 - Aktenzeichen IX ZR 57/95

DRsp Nr. 1996/161

Rechte des Bürgen gegenüber der Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft auf erstes Anfordern

»Wer aus einer Bürgschaft auf erstes Anfordern in Anspruch genommen wird, kann schon im Erstprozeß einwenden, die Bürgschaft sichere nicht die dem Zahlungsbegehren des Gläubigers zugrundeliegende Hauptforderung, sofern sich dies durch Auslegung aus der Bürgschaftsurkunde selbst ergibt.«

Normenkette:

BGB § 765 ;

Tatbestand:

Die Streithelfer der Beklagten beauftragten am 15. August 1990 die B.B.B.-GmbH (nachfolgend: B.B. oder Generalübernehmer) mit der Errichtung eines Bauvorhabens zum Festpreis von 7.164.900 DM. Die Vertragspartner vereinbarten Leistung dieser Summe nach Fertigstellung und Übergabe des Objekts. Die Zahlung sollte fällig werden, sobald der behördliche beanstandungsfreie Abnahmeschein vorlag und die gemeinsame Schlußabnahme durchgeführt war. Zur Sicherung der Zahlungsleistung hatten die Streithelfer dem Generalübernehmer eine selbstschuldnerische Bankbürgschaft auf erstes Anfordern zu übergeben.

Die Klägerin finanzierte der B.B. das Bauvorhaben. Am 15. November 1990 übersandte die beklagte Bank der Klägerin.eine Bürgschaftserklärung, die auszugsweise wie folgt lautet:

Wir übernehmen hiermit im Auftrag ... (Streithelfer) ... gegenüber ... (Klägerin) ... die selbstschuldnerische Bürgschaft bis zum Höchstbetrag von insgesamt