Die Streithelfer der Beklagten beauftragten am 15. August 1990 die B.B.B.-GmbH (nachfolgend: B.B. oder Generalübernehmer) mit der Errichtung eines Bauvorhabens zum Festpreis von 7.164.900 DM. Die Vertragspartner vereinbarten Leistung dieser Summe nach Fertigstellung und Übergabe des Objekts. Die Zahlung sollte fällig werden, sobald der behördliche beanstandungsfreie Abnahmeschein vorlag und die gemeinsame Schlußabnahme durchgeführt war. Zur Sicherung der Zahlungsleistung hatten die Streithelfer dem Generalübernehmer eine selbstschuldnerische Bankbürgschaft auf erstes Anfordern zu übergeben.
Die Klägerin finanzierte der B.B. das Bauvorhaben. Am 15. November 1990 übersandte die beklagte Bank der Klägerin.eine Bürgschaftserklärung, die auszugsweise wie folgt lautet:
Wir übernehmen hiermit im Auftrag ... (Streithelfer) ... gegenüber ... (Klägerin) ... die selbstschuldnerische Bürgschaft bis zum Höchstbetrag von insgesamt
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