OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 06.12.2018
2 B 1095/18.NE
Normen:
VwGO § 47 Abs. 6; BauGB § 13a Abs. 1 S. 4; BauGB § 214 Abs. 2a Nr. 4; BauGB § 215 Abs. 1 S. 1-2;

Rechtfertigung der Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans durch konkrete Erwartung einer schwerwiegenden Beeinträchtigung rechtlich geschützter Positionen einer Nachbargemeinde; Auswirkung der Zulassung eines Einzelhandelsbetriebs oder mehrerer Einzelhandelsbetriebe unmittelbar und gewichtig auf die Nachbargemeinde

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.12.2018 - Aktenzeichen 2 B 1095/18.NE

DRsp Nr. 2019/2003

Rechtfertigung der Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans durch konkrete Erwartung einer schwerwiegenden Beeinträchtigung rechtlich geschützter Positionen einer Nachbargemeinde; Auswirkung der Zulassung eines Einzelhandelsbetriebs oder mehrerer Einzelhandelsbetriebe unmittelbar und gewichtig auf die Nachbargemeinde

Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen. Die Pflicht zur Durchführung eines solchen Verfahrens kann auch das Ergebnis einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls sein. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die zu berücksichtigen wären. Für ein bauplaungsrechtlich zulässiges Bauvorhaben ist eine allgemeine Vorprüfung vorgesehen, wenn es sich hierbei um ein Einkaufszentrum mit mehreren großflächigen Einzelhandelsbetrieben mit einer zulässigen Geschossfläche von mehr als 1.200 qm handelt, für das im Innenbereich ein Bebauungsplan aufgestellt wird.

Tenor