OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 22.04.2022
10 B 362/22.NE
Normen:
BauGB § 1 Abs. 7;

Rechtfertigung der Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans zur Abwehr eines schweren Nachteils in besonders gelagerten Ausnahmefällen; Berücksichtigung der privaten Belange i.R.d. Abwägung (hier: Beschädigung des Wohnhaus durch Niederschlagswasser)

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.04.2022 - Aktenzeichen 10 B 362/22.NE

DRsp Nr. 2022/6548

Rechtfertigung der Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans zur Abwehr eines schweren Nachteils in besonders gelagerten Ausnahmefällen; Berücksichtigung der privaten Belange i.R.d. Abwägung (hier: Beschädigung des Wohnhaus durch Niederschlagswasser)

1. Die Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans zur Abwehr eines schweren Nachteils ist nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen gerechtfertigt, die durch Umstände gekennzeichnet sind, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung gleichsam unabweisbar erscheinen lassen.2. Ein schwerer Nachteil im Sinne des § 47 Abs. 6 VwGO liegt erst dann vor, wenn die Verwirklichung des Bebauungsplans in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht eine schwerwiegende Beeinträchtigung rechtlich geschützter Positionen des jeweiligen Antragstellers konkret erwarten lässt.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 7;

Gründe

Der Antrag ist zulässig.

Die Antragsteller sind antragsbefugt.