KG - Urteil vom 19.03.2019
21 U 80/18
Normen:
BGB § 631 Abs. 1; BGB § 641 Abs. 1 S. 1; BGB § 642; Rom I-VO Art. 4 Abs. 1 Buchst. b); Brüssel Ia-VO Art. 7 Nr. 1 Buchst. b);
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 11.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 1/17

Rechtliche Einordnung eines Vertrages über die Gestaltung eines Corporate DesignZulässigkeit der nachträglichen Bestimmung des Inhalts durch den Besteller

KG, Urteil vom 19.03.2019 - Aktenzeichen 21 U 80/18

DRsp Nr. 2019/5180

Rechtliche Einordnung eines Vertrages über die Gestaltung eines Corporate Design Zulässigkeit der nachträglichen Bestimmung des Inhalts durch den Besteller

1. Gegenstand eines Werkvertrags kann eine gestalterische oder künstlerische Leistung sein. Das Leistungssoll eines solchen Vertrags ist bei Auftragserteilung oftmals noch unbestimmt und im Verlauf der Vertragsdurchführung näher zu konkretisieren. 2. Welche Vertragspartei hierzu im Wege der Leistungsbestimmung berechtigt ist und wie diese Befugnis auszuüben ist, ist durch Vertragsauslegung zu klären. 3. Vorbehaltlich eines etwaigen Gestaltungsspielraums des Unternehmers ist es grundsätzlich der Besteller, der zur näheren Konkretisierung der Leistung berechtigt ist. Die Leistungsbestimmung stellt dann zugleich seine Mitwirkungsobliegenheit dar. 4. Die Konkretisierung des Leistungssolls kann schrittweise und auf mehreren Stufen des Werkprozesses erforderlich sein. 5. Ist das Bestimmungsrecht ausgeübt und leistet der Unternehmer entsprechend, darf der Besteller das Werk nicht aus diesem Grund als nicht abnahmereif ablehnen. 6. Der Besteller darf die Ausübung seines Bestimmungsrechts auf einer Stufe des Werkprozesses nur dann einseitig wieder revidieren, wenn ihm außerdem ein Recht zur Leistungsänderung zusteht. Ein solches Recht zur Leistungsänderung kann auch durch vertragliche Vereinbarung begründet werden.