OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 17.08.2022
2 M 79/22
Normen:
VwGO § 98; BImSchG § 3 Abs. 1;
Fundstellen:
NVwZ 2022, 1654
Vorinstanzen:
VG Halle, vom 08.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 B 223/22

Rechtliches Interesse an der Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens; Anordnung einer Langzeitüberwachung der Luftqualität auf dem Grundstück des antragstellenden Eigentümers zur Messung der Rauchbelastung und Geruchsbelastung durch Kamine

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17.08.2022 - Aktenzeichen 2 M 79/22

DRsp Nr. 2022/13612

Rechtliches Interesse an der Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens; Anordnung einer Langzeitüberwachung der Luftqualität auf dem Grundstück des antragstellenden Eigentümers zur Messung der Rauchbelastung und Geruchsbelastung durch Kamine

1. Ein rechtliches Interesse an der Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens gemäß § 98 VwGO i.V.m. § 485 Abs. 2 ZPO besteht nur, wenn die Behörde unter Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes gar nicht oder fehlerhaft ermittelt.2. Die Anordnung einer Langzeitüberwachung der Luftqualität auf dem Grundstück des Antragstellers zur Messung der Rauch- und Geruchsbelastung kommt regelmäßig nicht in Betracht, wenn bei mehrfachen Kontrollen der zuständigen Behörde keine Einwirkungen auf das Grundstück durch Rauch oder Geruch festgestellt werden konnten, die die Schwelle zu einer schädlichen Umwelteinwirkung i.S.d. § 3 Abs. 1 BImSchG hätten überschreiten können.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle vom 8. Juli 2022 - 4 B 223/22 HAL - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird - in Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses - auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 98; BImSchG § 3 Abs. 1;

Gründe

I.