BVerwG - Beschluss vom 10.12.2018
2 VR 4.18
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2; GKG § 52 Abs. 2;
Fundstellen:
DÖV 2019, 288
NVwZ 2019, 724

Rechtmäßiger Abbruch eines Auswahlverfahrens für einen förderlichen Dienstposten durch den Dienstherrn; Auswirkungen einer Umorganisation der inneren Behördenstruktur auf die Dienstpostenbesetzung; Beschränkung der gerichtlichen Kontrolle auf Willkür oder Rechtsmissbräuchlichkeit der Abbruchentscheidung

BVerwG, Beschluss vom 10.12.2018 - Aktenzeichen 2 VR 4.18

DRsp Nr. 2019/1621

Rechtmäßiger Abbruch eines Auswahlverfahrens für einen förderlichen Dienstposten durch den Dienstherrn; Auswirkungen einer Umorganisation der inneren Behördenstruktur auf die Dienstpostenbesetzung; Beschränkung der gerichtlichen Kontrolle auf Willkür oder Rechtsmissbräuchlichkeit der Abbruchentscheidung

Bricht der Dienstherr ein Auswahlverfahren für einen förderlichen Dienstposten ab, weil er den ausgeschriebenen Dienstposten nicht mehr mit dem ursprünglich festgelegten Zuschnitt und der ursprünglichen besoldungsrechtlichen Einstufung besetzen will, ist die gerichtliche Kontrolle auf die Prüfung beschränkt, ob sich die Entscheidung zum Abbruch als willkürlich oder rechtsmissbräuchlich erweist.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5 000 € festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 33 Abs. 2; GKG § 52 Abs. 2;

Gründe

I

Die Antragstellerin beansprucht die Fortsetzung eines vom Bundesnachrichtendienst (BND) abgebrochenen Auswahlverfahrens für die förderliche Besetzung eines Dienstpostens.

Die ... geborene Antragstellerin steht als Oberregierungsrätin (Besoldungsgruppe A 14 BBesO) im Dienst der Antragsgegnerin und ist seit Ende ... beim BND tätig. Derzeit ist sie Leiterin des Sachgebiets XBBB.