LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 19.12.2018
L 8 R 335/14
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 24; SGB IV § 28d; SGB IV § 28e Abs. 1 S. 1; SGB IV § 28e Abs. 2 S. 3; SGB IV § 28e Abs. 4; SGB IV § 28h Abs. 1 S. 1; SGB IV § 28p Abs. 1 S. 5; SGB X § 44 Abs. 1 S. 1; AÜG § 1 Abs. 1 S. 1; AÜG § 1 Abs. 2; AÜG § 10 Abs. 1 S. 1; AÜG § 15a; StPO § 153a Abs. 1 S. 1-2 und S. 5-6; BGB § 242; BGB §§ 631 ff.;
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 04.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 341/11

Rechtmäßigkeit der Rücknahme eines Summenbeitrags- und SchätzbescheidesZulässigkeit der Rückforderung zunächst zur Einstellung eines Strafverfahrens gezahlter BeiträgeKeine Auswirkungen einer Verständigung im Besteuerungsverfahren auf das BetriebsprüfungsverfahrenRücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes umfasst auch SäumniszuschlägeAnforderungen an die Überlassung eines Arbeitnehmers zur Arbeitsleistung

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.12.2018 - Aktenzeichen L 8 R 335/14

DRsp Nr. 2019/9551

Rechtmäßigkeit der Rücknahme eines Summenbeitrags- und Schätzbescheides Zulässigkeit der Rückforderung zunächst zur Einstellung eines Strafverfahrens gezahlter Beiträge Keine Auswirkungen einer Verständigung im Besteuerungsverfahren auf das Betriebsprüfungsverfahren Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes umfasst auch Säumniszuschläge Anforderungen an die Überlassung eines Arbeitnehmers zur Arbeitsleistung

1. Der Umstand, dass ein Unternehmen mit der Zahlung von Beiträgen und Säumniszuschlägen mutmaßlich auch das Ziel verfolgt hat, die Einstellung eines Strafverfahrens zu bewirken, steht einer Rückforderung für den Fall, dass sich das Nichtbestehen der Beitragsforderung herausstellt, nicht entgegen. 2. Eine tatsächliche Verständigung im Besteuerungsverfahren entfaltet keine unmittelbaren Wirkungen für das Betriebsprüfungsverfahren nach § 28p SGB IV. 3. § 44 Abs. 1 S. 1 SGB X erfasst im Wege erweiterter teleologischer Auslegung neben "Beiträgen" auch Säumniszuschläge nach § 24 SGB IV.