VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 17.12.2019
10 S 823/19
Normen:
BImSchG § 13; BImSchG § 9; BImSchG § 6 Abs. 1 Nr. 2; LWaldG BW § 9 Abs. 1 S. 1; LWaldG BW § 9 Abs. 2 S. 1; UmwRG § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a und Nr. 3a; UmwRG § 2 Abs. 2 S. 1; UmwRG § 2 Abs. 3; UmwRG § 2 Abs. 4; UmwRG § 3; UmwRG § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; UmwRG § 4 Abs. 1a S. 1; BImSchV § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1c; BwGO § 146 Abs. 4;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2020, 868
Vorinstanzen:
VG Freiburg, vom 12.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 3798/18

Rechtschutz gegen die Genehmigung einer Waldumwandlung für die Errichtung und den Betrieb von Windkraftanlagen; Konzentrationswirkung einer Waldumwandlungsgenehmigung nach § 9 Abs. 1 S. 1 WaldG BW

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.12.2019 - Aktenzeichen 10 S 823/19

DRsp Nr. 2020/843

Rechtschutz gegen die Genehmigung einer Waldumwandlung für die Errichtung und den Betrieb von Windkraftanlagen; Konzentrationswirkung einer Waldumwandlungsgenehmigung nach § 9 Abs. 1 S. 1 WaldG BW

Wenn auf dem Anlagenstandort einer zu errichtenden immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage eine Waldnutzung besteht und deswegen zur Errichtung der Anlage die Nutzungsart Wald in eine andere Nutzungsart (in Gestalt der Nutzung "Errichtung und Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage") umgewandelt werden muss, handelt es sich bei der insoweit erforderlichen Waldumwandlungsgenehmigung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 LWaldG um eine die Anlage im Sinne von § 3 Abs. 5 BImSchG betreffende behördliche Entscheidung im Sinne von § 13 BImSchG; sie wird deshalb von dessen Konzentrationswirkung umfasst (wie Senatsbeschluss vom 17.12.2019 - 10 S 566/19 -).

Tenor

Die Beschwerden des Antragsgegners und der Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 12. März 2019 - 1 K 3798/18 - werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsgegner zu 1/2 und die Beigeladenen jeweils zu 1/4 mit Ausnahme ihrer jeweiligen außergerichtlichen Kosten, die der Antragsgegner und die Beigeladenen jeweils auf sich behalten.