Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 20. Mai 2019 - Az.
Der Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht in jedem Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr mit dem Verbraucher betreffend Kraftfahrzeugzubehör
2. II. III. IV.
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