Der Antrag der Beklagten vom 12. April 2023 (Bl. 157 f. d.A.), die Zwangsvollstreckung aus dem angefochtenen Urteil des Landgerichts Hannover vom 1. März 2023 gegen Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.
Der Antrag war zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht vorliegen.
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