Rechtsfolgen der Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens bei Baugesuchen
BVerwG, Urteil vom 19.11.1965 - Aktenzeichen IV C 184.65
DRsp Nr. 1996/25494
Rechtsfolgen der Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens bei Baugesuchen
1. Erteilt die (staatliche) Baugenehmigungsbehörde einem Bauwerber die nachgesuchte Baugenehmigung ohne das gesetzlich erforderliche Einvernehmen mit der Gemeinde, so ist die Gemeinde in ihren Rechten verletzt.2. Ebenso wie bei der Beteiligungsform der Zustimmung nach § 9 Abs. 2Bundesfernstraßengesetz und § 12 Abs. 2Luftverkehrsgesetz ist die Baugenehmigungsbehörde bei der Beteiligungsform des Einvernehmens mit der Gemeinde bei Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben nach §§ 33 - 35 BBauG allein zur Regelung des Anspruchs des Bürgers auf Verwirklichung seines Bauvorhabens durch Verwaltungsakt berufen.3. Die Baugenehmigungsbehörde ist aber - unbeschadet der rechtlichen Möglichkeit der Ersetzung des Einvernehmens der Gemeinde bei rechtswidriger Versagung im Wege der Rechtsaufsicht - gehindert, eine Baugenehmigung auszusprechen, solange die Gemeinde ihr Einvernehmen nicht erklärt hat.
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