BVerwG - Urteil vom 19.11.1965
IV C 184.65
Normen:
BBauG § 2; BBauG § 33; BBauG § 34; BBauG § 35; BBauG § 36 Abs. 1; FStrG § 9 Abs. 2; GG Art. 28 Abs. 2; LuftVG § 12 Abs. 2;
Fundstellen:
BVerwGE 22, 342
BayVBl 1966, 134
BBauBl 1966, 67
BRS 16 Nr. 91
Buchholz 406.11 § 36 BBauG Nr. 1
DÖV 1966, 243
DRsp V(527)70Nr. 13
DRsp Nr. 1996/16026
DVBl 1966, 179
MDR 1966, 357
NJW 1966, 513
NJW 1966, 900
VerwRspr 18, 313
Vorinstanzen:
II. VGH Mannheim,
VG Sigmaringen,

Rechtsfolgen der Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens bei Baugesuchen

BVerwG, Urteil vom 19.11.1965 - Aktenzeichen IV C 184.65

DRsp Nr. 1996/25494

Rechtsfolgen der Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens bei Baugesuchen

1. Erteilt die (staatliche) Baugenehmigungsbehörde einem Bauwerber die nachgesuchte Baugenehmigung ohne das gesetzlich erforderliche Einvernehmen mit der Gemeinde, so ist die Gemeinde in ihren Rechten verletzt. 2. Ebenso wie bei der Beteiligungsform der Zustimmung nach § 9 Abs. 2 Bundesfernstraßengesetz und § 12 Abs. 2 Luftverkehrsgesetz ist die Baugenehmigungsbehörde bei der Beteiligungsform des Einvernehmens mit der Gemeinde bei Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben nach §§ 33 - 35 BBauG allein zur Regelung des Anspruchs des Bürgers auf Verwirklichung seines Bauvorhabens durch Verwaltungsakt berufen. 3. Die Baugenehmigungsbehörde ist aber - unbeschadet der rechtlichen Möglichkeit der Ersetzung des Einvernehmens der Gemeinde bei rechtswidriger Versagung im Wege der Rechtsaufsicht - gehindert, eine Baugenehmigung auszusprechen, solange die Gemeinde ihr Einvernehmen nicht erklärt hat.