Rechtsfolgen einer berechtigten Abnahmeverweigerung

Abnahmeverzug

Verweigert der Auftraggeber die ihm angebotene und abnahmereife Leistung des Auftragnehmers, oder kommt er bei einem VOB-Vertrag dem Abnahmeverlangen des Auftragnehmers innerhalb von zwölf Werktagen nicht nach, kommt er gem. § 293 BGB in Annahmeverzug, der auch ohne Verschulden des Auftraggebers eintritt.

Folge dieses Annahmeverzugs ist:

Folgen des Annahmeverzugs

Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Leistung geht auf den Auftraggeber über (§ 644 Abs. 1 Satz 2 BGB), sofern der Auftraggeber die Gefahr ohnehin nicht schon nach § 7 VOB/B trägt.

Der Auftragnehmer hat während des Gläubigerverzuges nur noch Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten (§ 300 Abs. 1 BGB);

Der Auftragnehmer kann Ersatz der Mehraufwendungen verlangen, die er für das erfolglose Angebot sowie für die eventuelle Bewahrung und Erhaltung der Bauleistung machen musste (§ 304 BGB). (Siehe hierzu Heiermann/Riedel/Rusam, 10. Aufl., § 12 Rdnr. 24).

Bei zusätzlicher Mahnung: Schuldnerverzug

Mahnt der Auftragnehmer nach Ablauf der Frist den Auftraggeber wegen seiner Nichtabnahme und beruht die daraufhin wieder nicht erfolgte Abnahme auf einem Verschulden des Auftraggebers, so kommt dieser in Schuldnerverzug, da es sich bei der Abnahme - wie bereits ausgeführt - um eine Hauptpflicht des Auftraggebers aus dem Bauvertrag handelt.

Folge des Schuldnerverzugs des Auftraggebers ist: