Hinweis zu B
Ebenso BGH, BauR 1979, 342 = Schäfer/Finnern/Hochstein, § 16 Ziffer 2 VOB/B Nr. 12; BauR 1981, 204 = NJW 1981, 1040; BauR 1984, 182 = Schäfer/Finnern/Hochstein, § 16 Nr. 3 VOB/B Nr. 31
Die Schlußzahlung ist alsbald nach Prüfung und Feststellung der vom Auftragnehmer vorgelegten Schlußrechnung zu leisten, spätestens innerhalb von 2 Monaten nach deren Zugang (Nr. 3 Abs. 1 Satz 1). Die Prüfung der Schlußrechnung ist nach Möglichkeit zu beschleunigen. Verzögert sie sich, so ist das unbestrittene Guthaben als Abschlagszahlung sofort zu zahlen (Satz 2 und 3).
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