BGH vom 26.06.1975
VII ZR 164/73
Normen:
VOB/B § 14; VOB/B § 16;
Fundstellen:
BauR 1975, 349
MDR 1975, 921
NJW 1975, 1833

Rechtsfolgen einer Schlusszahlung ohne Schlussrechnung

BGH, vom 26.06.1975 - Aktenzeichen VII ZR 164/73

DRsp Nr. 1998/2464

Rechtsfolgen einer Schlusszahlung ohne Schlussrechnung

1. Der Auftraggeber hat nicht das Recht, den Auftragnehmer durch eine »Schlußzahlung« im Sinne von § 16 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B (1973) zu zwingen, eine Schlußrechnung zu erstellen, um bei Annahme der Zahlung sich die Werklohnrestforderung vorzubehalten und den Vorbehalt durch Erstellung einer Schlußrechnung zu begründen. 2. Die Schlußzahlung setzt die Erteilung einer Schlußrechnung voraus.

Normenkette:

VOB/B § 14; VOB/B § 16;

Hinweise:

Hinweis zu B

Ebenso BGH, BauR 1979, 342 = Schäfer/Finnern/Hochstein, § 16 Ziffer 2 VOB/B Nr. 12; BauR 1981, 204 = NJW 1981, 1040; BauR 1984, 182 = Schäfer/Finnern/Hochstein, § 16 Nr. 3 VOB/B Nr. 31

Die Schlußzahlung ist alsbald nach Prüfung und Feststellung der vom Auftragnehmer vorgelegten Schlußrechnung zu leisten, spätestens innerhalb von 2 Monaten nach deren Zugang (Nr. 3 Abs. 1 Satz 1). Die Prüfung der Schlußrechnung ist nach Möglichkeit zu beschleunigen. Verzögert sie sich, so ist das unbestrittene Guthaben als Abschlagszahlung sofort zu zahlen (Satz 2 und 3).