Das gilt entsprechend für Gutachterkosten (BGHZ 54, 352, 358 = NJW 1971, 99). Insoweit kann der Besteller Ersatz von Schäden, die ihm durch die Mangelhaftigkeit des Werkes entstehen, ohne daß sie durch eine Nachbesserung hätten verhindert werden können, auch dann verlangen, wenn er die Setzung einer Nachbesserungsfrist unterlassen hat (BGH, BauR 1985, 83 = NJW 1985, 381; siehe hierzu auch Joswig, Zur Erstattungsfähigkeit von Gutachterkosten, NJW 1985, 1323). Entsprechend dieser Rechtsprechung hat der Bauherr auch Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Einschaltung eines Architekten, soweit dieser notwendigerweise hinzugezogen worden ist. Das gilt nur dann nicht, sofern der Architekt den Mangel mitzuverantworten hat (vgl. hierzu Ingenstau/Korbion, § 13/B Rdn. 487 f.) bzw. die Mängelbeseitigung zu den dem Architekten übertragenen Grundleistungen nach § 15 Nr. 9 HOAI gehört.
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