BGH - Urteil vom 08.06.1978
VII ZR 161/77
Normen:
BGB § 633 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHZ 72, 31
BauR 1978, 402
NJW 1978, 1626
ZfBR 1989, 61, 254
ZfBR 1990, 77, 186

Rechtsnatur des Anspruchs auf entgangenen Gewinn während der Zeit der Mängelbeseitigung

BGH, Urteil vom 08.06.1978 - Aktenzeichen VII ZR 161/77

DRsp Nr. 1996/14629

Rechtsnatur des Anspruchs auf entgangenen Gewinn während der Zeit der Mängelbeseitigung

Ist das mangelhafte Werk während der Zeit der Mängelbeseitigung nicht benutzbar und entgeht dem Besteller deswegen in dieser Zeit ein Gewinn, so findet der Schadensersatzanspruch wegen dieses entgangenen Gewinnes seine Grundlage nicht in § 633, sondern in § 635 BGB.

Normenkette:

BGB § 633 Abs. 2 ;

Hinweise:

Das gilt entsprechend für Gutachterkosten (BGHZ 54, 352, 358 = NJW 1971, 99). Insoweit kann der Besteller Ersatz von Schäden, die ihm durch die Mangelhaftigkeit des Werkes entstehen, ohne daß sie durch eine Nachbesserung hätten verhindert werden können, auch dann verlangen, wenn er die Setzung einer Nachbesserungsfrist unterlassen hat (BGH, BauR 1985, 83 = NJW 1985, 381; siehe hierzu auch Joswig, Zur Erstattungsfähigkeit von Gutachterkosten, NJW 1985, 1323). Entsprechend dieser Rechtsprechung hat der Bauherr auch Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Einschaltung eines Architekten, soweit dieser notwendigerweise hinzugezogen worden ist. Das gilt nur dann nicht, sofern der Architekt den Mangel mitzuverantworten hat (vgl. hierzu Ingenstau/Korbion, § 13/B Rdn. 487 f.) bzw. die Mängelbeseitigung zu den dem Architekten übertragenen Grundleistungen nach § 15 Nr. 9 HOAI gehört.

Fundstellen
BGHZ 72, 31
BauR 1978, 402
NJW 1978, 1626
ZfBR 1989, 61, 254
ZfBR 1990, 77, 186