VGH Hessen - Beschluss vom 05.06.2018
3 A 1844/15.Z
Normen:
VwGO §124 ff; HBO § 6; BauGB § 248; BauGB § 29;
Fundstellen:
DÖV 2018, 918
Vorinstanzen:
VG Frankfurt/Main, vom 01.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 740/15

Wohnfrieden; ABSTANDSFLÄCHE; BESTANDSKRAFT; NUTZUNGSÄNDERUNG; BÜROHOCHHAUS; WOHNUNGEN; NACHBARSCHUTZ; ABSTANDSFLÄCHEN; SITUATIONSBELASTUNG; GRUNDSTÜCKSBEZOGENHEIT VON NACHBARERKLÄRUNGEN; VERWIRKUNG; NACHBARLICHES GEMEINSCHAFTSVERHÄLTNIS; WÄRMESCHUTZMAßNAHMEN

VGH Hessen, Beschluss vom 05.06.2018 - Aktenzeichen 3 A 1844/15.Z

DRsp Nr. 2018/10796

Wohnfrieden; ABSTANDSFLÄCHE; BESTANDSKRAFT; NUTZUNGSÄNDERUNG; BÜROHOCHHAUS; WOHNUNGEN; NACHBARSCHUTZ; ABSTANDSFLÄCHEN; SITUATIONSBELASTUNG; GRUNDSTÜCKSBEZOGENHEIT VON NACHBARERKLÄRUNGEN; VERWIRKUNG; NACHBARLICHES GEMEINSCHAFTSVERHÄLTNIS; WÄRMESCHUTZMAßNAHMEN

1. Eine Nutzungsänderung bei einem Bestandsgebäude kann im Hinblick auf die Abstandsflächen und Abstände (§ 6 HBO) im Sinne des Nachbarschutzes erst dann beachtlich sein, wenn die neue Nutzung nicht mehr vom Bestandsschutz gedeckt ist und zudem im Vergleich zur bisherigen Nutzung zu nachteiligeren Auswirkungen auf die Nachbargrundstücke in einem durch die Abstandsfläche geschützten Belang führen kann (vgl. Hess. VGH, Urt. v. 14.3.2008 - 4 UE 2347/06 -, juris).2. An Nachbarschaftserklärungen sind aufgrund der Grundstücksbezogenheit nachbarlicher Abwehrrechte auch die Rechtsnachfolger im Grundeigentum gebunden, ebenso wie an das Unterlassen von nachbarlichen Abwehransprüchen im nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis.3. Sowohl gegenüber genehmigten als auch gegenüber genehmigungsfreien, ungenehmigten oder illegalen Bauvorhaben kommt eine Verwirkung nachbarlicher Rechte in Betracht.