OVG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 24.10.2018
8 A 10638/18.OVG
Normen:
LBauO § 30 Abs. 2 S. 1; LBauO § 30 Abs. 8 S. 1; LBauO § 66 Abs. 4 S. 1; LBauO § 69 Abs. 1; WHG § 78 Abs. 4; WHG § 78 Abs. 5;
Fundstellen:
DVBl 2019, 379
DÖV 2019, 201
NVwZ-RR 2019, 93
ZfBR 2019, 178
Vorinstanzen:
VG Trier, vom 20.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 3967/17

Rechtmäßigkeit einer Abweichung von nachbarschützenden Vorschriften des Bauordnungsrechts; Nichtschutzwürdigkeit eines Nachbarn aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls; Nachweis einer Übergewichtigkeit der Abweichung eines Bauvorhabens

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.10.2018 - Aktenzeichen 8 A 10638/18.OVG

DRsp Nr. 2018/18117

Rechtmäßigkeit einer Abweichung von nachbarschützenden Vorschriften des Bauordnungsrechts; Nichtschutzwürdigkeit eines Nachbarn aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls; Nachweis einer Übergewichtigkeit der Abweichung eines Bauvorhabens

1. Die Abweichung von nachbarschützenden Vorschriften des Bauordnungsrechts kommt nur in Betracht, wenn aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls der Nachbar nicht schutzwürdig ist oder die Gründe für die Abweichung übergewichtig sind (im Anschluss an: OVG RP, AS 28, 65).2. Gründe die Abweichung können sich dann als übergewichtig erweisen, wenn der Bauherr mit einer Umbaumaßnahme innerhalb der Abstandsfläche zunächst redlich im berechtigten Vertrauen auf deren Realisierbarkeit - etwa im Rahmen der Privilegierung nach § 8 Abs. 12 LBauO - begonnen hat, er zum Zeitpunkt der Feststellung der Hindernisse für eine rechtmäßige Vollendung des Projekts bereits erhebliche, sich nunmehr als nutzlos erweisende Abwendungen getätigt hat und die Interessen des auf der Beachtung des Abstandsflächenrechts bestehenden Nachbarn nicht höherwertig sind (- hier verneint -).

Tenor