OLG Nürnberg - Urteil vom 12.09.1997
6 U 2235/96
Normen:
BGB § 649 § 812 Abs. 1 S. 1 § 123 § 142 ; ZPO § 536 ;
Fundstellen:
BauR 1998, 1273
OLGReport-Nürnberg 1998, 268
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 7551/95

Anfechtung eines Architektenvertrags wegen arglistiger Täuschung

OLG Nürnberg, Urteil vom 12.09.1997 - Aktenzeichen 6 U 2235/96

DRsp Nr. 1998/15860

Anfechtung eines Architektenvertrags wegen arglistiger Täuschung

1. Das Berufungsgericht verstößt nicht gegen das Verschlechterungsverbot, wenn es auf Berufung des Klägers die vom Erstgericht als derzeit unbegründet abgewiesene Klage als schlechthin unbegründet abweist.2. Ein Auftraggeber kann einen mit einem Ingenieur geschlossenen Architektenvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten, wenn der Ingenieur den Hinweis unterlassen hat, weder Architekt noch Bauingenieur zu sein.3. Hat der Ingenieur bereits Leistungen erbracht, kann sein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung nicht höher als der Betrag sein, der ihm bei Wirksamkeit des Vertrags als Honorar zustehen würde.4. Der Auftraggeber kann einen Architektenvertrag aus wichtigem Grund kündigen, wenn der Architekt während der Bauzeit treuwidrig auf einem höheren als dem vereinbarten Honorar besteht.

Normenkette:

BGB § 649 § 812 Abs. 1 S. 1 § 123 § 142 ; ZPO § 536 ;

Tatbestand